Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendbarkeit und Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse mit uns und erstrecken sich auf Angebote, Beratungen und sonstige vertragliche Leistungen, soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wird.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, ihnen wird hiermit widersprochen. Der Auftraggeber erkennt mit Auftragserteilung diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

1.3 Aufträge und Bestellungen sind solange unverbindlich, bis sie von uns bestätigt werden. Für den Vertragsinhalt sind unsere Auftragsbestätigungen maßgebend. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Umschlaggrößen, Beschreibungen, Portoangaben etc., die in Angeboten, Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen aufgeführt sind, sind nach bestem Wissen erstellt bzw. ermittelt. Maßgeblich sind diese Angaben jedoch nur, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder im Angebot enthalten sind.

1.4 Alle Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere, von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, sofern diese nicht öffentlich zugänglich sind oder offensichtlich keine vertraulichen Daten enthalten, unterliegen dem Geschäftsgeheimnis und dürfen ohne Zustimmung nicht Dritten zugänglich gemacht oder an diese weitergegeben werden. Ferner behalten wir uns alle Rechte und Urheberrechte an diesen Dokumenten und Darstellungen vor.


2. Lettershop- und Versandarbeiten
2.1 Das Konfektionieren und Ausliefern von Sendungen erfolgt in branchenüblicher Weise.

2.2 Der Auftraggeber hat das beizustellende Material in einwandfreien Zustand frei Haus anzuliefern. Entsprechend der Branchenüblichkeit ist ein Verarbeitungszuschuss von 5% des zu verarbeitenden Materials zu liefern.

2.3 Entstehen durch Anlieferung von falschen oder fehlerhaften Materialien Mehrkosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass die von ihm beigestellten Materialien maschinell verarbeitet werden können. Sollten durch nicht maschinell bearbeitbares Material Fehler oder Schäden am Produkt oder an den Materialien entstehen, sind wir von der Haftung befreit. Wird zudem durch nicht maschinell bearbeitbares Material bei uns Mehrarbeit verursacht, sind wir berechtigt, angemessene Erschwerniszuschläge zu berechnen.

2.4 Über nach Auftragsende vorhandenes Restmaterial ist der Auftraggeber zu informieren, solange es sich nicht um unerhebliche Mengen oder erkennbar wertlose Materialien handelt. Eine Rücksendung von Restmaterial findet nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten statt, und dann an die zuletzt bekannte Adresse.

Fordert der Auftraggeber uns nicht innerhalb von 2 Wochen, nachdem er über das vorhandene Restmaterial informiert worden ist, zur Rücksendung auf oder handelt es sich bei dem vorhandenen Restmaterial um unerhebliche Mengen oder erkennbar wertlose Materialien, so sind wir berechtigt, das vorhandene Restmaterial auf Kosten des Auftraggebers zu vernichten.


3. Preise
Alle Preisangaben verstehen sich EXW (ex works, Incoterms 2020) ab Versandwerk 25709 Marne und zuzüglich anfallender Mehrwertsteuer. Nicht im Preis enthalten sind Porto- und Versicherungskosten sowie sonstige Abgaben und Gebühren staatlicher oder privater Dritter (insbesondere der Deutschen Post oder anderer Transport- und Logistikunternehmen). Das gleiche gilt für Frachtkosten, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.

Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung öffentliche Abgaben oder Gebühren, insbesondere Zölle, Mehrwertsteuern oder Maut, die sich auf den Auftragspreis auswirken, so ist jeweils die Partei, die einen Preisnachteil durch die Änderung erleidet, berechtigt, bis zu einer Woche nach Lieferung eine Anpassung des vereinbarten Auftragspreises zu verlangen. Das Recht der Preisanpassung beschränkt sich in diesem Fall auf maximal 15% des vereinbarten Auftragspreises.


4. Liefer- und Zahlungsbeding., Verzug und Portokosten
4.1 Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

4.2 Als Zahlungsziel gilt das auf der Rechnung angegebene Datum. Wird Skonto eingeräumt, darf dieser nur abgezogen werden, wenn bis dahin alle früheren, fälligen Rechnungen beglichen worden sind. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus verzinsen wir die ausstehenden Beträge mit 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a.. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.3 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbeziehungen abzutreten.

4.4 Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen und von allen Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn dann einer Aufforderung, Vorauszahlung oder Sicherheit zu leisten, binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wird.

4.5 Die für die Versendung an den Endkunden anfallenden Portokosten sind vom Auftraggeber direkt an das Versandunternehmen zu zahlen. Sofern ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird, dass wir die Portokosten ausnahmsweise für den Auftraggeber beim Versandunternehmen einzahlen, müssen die angefallen Portokosten vollständig, spätestens einen Tag vor Versendung der Ware auf dem von uns angegebenen Konto eingegangen sein. Andenfalls wird die Ware von uns nicht bzw. (im Fall der nur teilweisen Zahlung) nur anteilig entsprechend der Zahlungshöhe verschickt.

4.6 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

4.7 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

4.8 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

4.9 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

4.10 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

4.11 Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4.12 Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte des Verkäufers hat der Käufer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten - einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten - verpflichtet, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.


5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
5.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

5.2 Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, dürfen Zahlungen des Auftraggebers jedoch nur in dem Umfang bis zur Erledigung der Gegenansprüche zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.


6. Versand und Gefahrübergang
6.1 Der Versand bestellter Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Versandvorschriften und -wünsche sind mit der Bestellung zu übermitteln. Anderenfalls wird die Ware nach bestem Ermessen ohne Verbindlichkeit für die billigste Verfrachtung versandt. Die Kostentragung für die Versendung und die Gefahrentragung verstehen sich ebenfalls EXW (ex works, Incoterms 2020) ab Versandwerk 25709 Marne.

6.2 Für Beschädigungen oder Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Eine Versicherung gegen Transportschäden und/oder -verluste der Ware erfolgt immer nur auf ausdrückliche schriftliche Anordnung sowie auf Kosten des Auftraggebers.


7. Lieferung und Lieferfristen
7.1 Angegebene Lieferfristen gelten nur, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtung uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt und uns die benötigten Informationen, Kundenadressen, gewünschten Kuvertiergrößen, Layouts und Materialien etc. rechtzeitig, vollständig im notwendigen Format, wie vereinbart, zur Verfügung stellt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


8. Mängelrüge, Gewährleistung und Freistellung von Mengen- und Qualitätskontrollen
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens aber zwei Werktage nach Feststellung uns gegenüber zu rügen. Es gilt die Regelung des § 377 HGB für Kaufverträge direkt und für Werkverträge in entsprechender Anwendung. Wird die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit verletzt, verliert der Auftraggeber alle Rechte aus der Mangelhaftigkeit, unsere Leistung gilt insofern als genehmigt. Die Regelung dieses Absatzes gilt nicht, wenn der Auftraggeber nicht Kaufmann ist.

8.2 Druck-, Ausführungs- und Formatfehler, die der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bezeichneten Fotokopien, Entwürfen, Korrekturabzüge oder Vorlagen übersehen hat, können nicht zu Beanstandungen führen. Für Inhalt, Form und der Einhaltung des vereinbarten Gewichts des gelieferten Materials, nach dem das Porto und eventuelle Frachtkosten berechnet werden, ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Eine Verpflichtung, die Vollständigkeit der Sendung oder Stückzahlen zu überprüfen, besteht für uns ebenso nicht. Wir sind außerdem generell nicht verpflichtet, die uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Entwürfe, Layouts, Grafiken, Adressen von Endkunden und sonstigen Daten zu überprüfen. Eine kostenpflichtige Adressoptimierung wird von uns nur vorgenommen, wenn wir ausdrücklich und schriftlich dazu beauftragt werden.

8.3 Telefonisch durchgegebene Texte und Zeichnungsänderungen werden von uns ohne Prüfung für die Richtigkeit durchgeführt. Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen.

8.4 Für die Herstellung von Werbemitteln gelten die im Druckgewerbe üblichen Mehr- und Minderauflagen als vom Kunden akzeptiert. Gleiches gilt für übliche Farbabweichungen.


9. Allgemeine Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unseren gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

9.3 Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


10. Datenschutz
Die mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen des Auftragnehmers sind zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten des Auftraggebers nur gemäß dessen Weisungen. Der Auftrag ist gemäß Art. 28 DSGVO schriftlich zu erteilen, wobei hier auch Datennutzungs-, Verarbeitungs-, technische und organisatorische Maßnahmen durch den Auftraggeber festzulegen sind.


11. Allgemeine Bestimmungen und anwendbares Recht
11.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben oder deren Wirksamkeit betreffen, werden ausschließlich nach deutschem Recht entschieden.

11.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, inklusive dieser Regelung selbst, bedürfen der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.


12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Marne. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben – auch bei Wechsel- und Scheckprozessen – ist Sitz der Firma.

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